Allgemeine Geschäftsbedingungen
LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei
Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben
sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist,
gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber
auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
2. Auftragserteilung und Schriftform
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer ausdrücklichen schriftlichen
Auftragsbestätigung. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten
Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
3. Gewährleistung
3.1 Gewährleistungsfrist
Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken
gem. § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung von 2 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr.
3.2 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit
unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Ziff. 1/5 VOB). Minderung kann nur verlangt werden bei
endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung
(§ 13 Ziff. 6 VOB).
3.3 Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt
3.4 Wir haften nicht für Schäden die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben
(§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von
verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien
zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden
Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit
gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar,
aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
4. Ausführung
4.1 Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen,
soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
4.2 Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich,
wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend,
wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Ziff. 1 VOB).
4.3 Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne
von § 6 Ziff. 2 VOB Gründen zurückzuführen sind.
4.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert,
sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf
Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Ziff. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
5. Vertretung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Architekten/Bauleiter zur Erteilung
solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags
erforderlich sind.
6. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Ziff. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen,
haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Ziff. 1 VOB. Die Höhe der ersparten und
damit anzurechnenden Aufwendungen gem. § 8 Ziff. 1 Abs. 2 VOB wird mit 70 % der vertraglichen Vergütung
vereinbart.
7. Zusatzaufträge
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte
Vergütung (§ 2 Ziff. 6 VOB). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.
8. Zahlungen und Abrechnungen
8.1 Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber längstens binnen 18 Werktagen zu bezahlen? Gehen
Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer Nachfrist
von 5 Tagen unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB).
8.2 Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns erstellten Aufmaße sind zur Beschleunigung der
Rechnungsprüfung binnen 2 Monaten nach Vorlage geltend zu machen. Spätere Korrekturen unserer Aufmaße
sind ausgeschlossen.
8.3 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB).
Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktage nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder
Bezug des Bauwerks als erfolgt.
8.4 Alle Rechnungen sind jeweils nach Erhalt rein netto zahlbar. Jede andere Zahlungsart bedarf
ausdrücklicher Vereinbarung. Die Hingabe von Wechseln gilt auch bei Diskontierung durch uns in
jedem Fall nur als Zahlung erfüllungshalber. Hierbei anfallende Diskont- und Wechselkosten trägt der
Auftraggeber.
8.5 Alle von uns genannten Angebots- und Vertragspreise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer ist
vom Auftraggeber jeweils gesondert in gesetzlicher Höhe zu leisten.
9. Lohnerhöhungen
Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere
Einheits- und Pauschalpreise um 0,8 %. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen,
die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden.
Im übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegenüber unseren Vertragsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem
Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre
Vereinbarung der VOB und des BGB davon unberührt.
11.3 Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen,
dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.
11.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Berlin, soweit der
Auftraggeber Vollkaufmann ist.
Stand Januar 2009